Gemeinde Furna
Publikation im Bezirksamtsblatt vom 4. April 2025
Neue Mitarbeiterin Verwaltung
Der Gemeindevorstand hat am 5. März 2025 Renate Bebi aus Furna als neue Fachperson Verwaltung gewählt. Wir heissen Renate Bebi herzlich willkommen und freuen uns auf die Zusammenarbeit.
Telefonische Erreichbarkeit der Gemeindekanzlei
Die Gemeindekanzlei ist von Montag bis Mittwochmittag telefonisch, zu den normalen Bürozeiten, erreichbar.
Die Gemeindeverwaltung
Verlängerung der Planungszone betreffend Bauzonenredimensionierung (Art. 15 RPG)
Derzeit gilt in Furna gemäss Vorstandsbeschlüssen vom 15. April 2019, 15. Februar 2021 (Verlängerung), 20. Februar 2023 (Verlängerung), 4. März 2024 (Verlängerung) und 3. Februar 2025 (Verlängerung) eine Planungszone mit folgendem Planungsziel:
a) Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (vor allem der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018.
b) Umsetzung der weiteren Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen KRIP-S vom 20. März 2018, insbesondere betreffend Förderung einer hochwertigen baulichen Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung (KRIP-S, Ziff. 5.1.2, Handlungsanweisungen).
Der Gemeindevorstand hat zwischenzeitlich im Rahmen der hängigen Ortsplanungsrevision die im übergeordneten Recht vorgeschriebene Bauzonenredimensionierung in entsprechenden Planentwürfen umgesetzt. Die kantonale Vorprüfung wurde durchgeführt und die Resultate wurden im Vorprüfungsbericht vom 28. Juli 2023 festgehalten. Gestützt auf den Vorprüfungsbericht wurden die Planungsinstrumente bereinigt und können in einem nächsten Schritt öffentlich aufgelegt werden.
Das Planungsziel der Planungszone wird wie folgt konkretisiert beziehungsweise an den neusten Planungsstand angepasst:
«Prüfung einer Reduktion der Bauzonen (vor allem der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des kantonalen Richtplans (KRIP-S) vom 20. März 2018. Diese Vorgaben werden für die Beurteilung von Baugesuchen dergestalt konkretisiert, dass Baugesuche einstweilen auf Grundlage der vorliegenden, aktualisierten Planungsinstrumente beurteilt werden.»
Die vorliegend inhaltlich angepasste und verlängerte Planungszone gilt einstweilen bis 30. April 2026.
Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat der Verlängerung der Planungszone mit Verfügung vom 17. März 2025 zugestimmt.
In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (Art. 21 Abs. 2 KRG).
Die vorliegende Anpassung der geltenden Planungszone kann innert 30 Tagen seit der öffentlichen Bekanntgabe mit Planungsbeschwerde bei der Regierung angefochten werden (Art. 101 KRG).
Furna, 4. April 2025 Der Gemeindevorstand
Teilrevision der Ortsplanung Deponie Hübelegg
Die Regierung des Kantons Graubünden hat mit Beschluss vom 10. Februar 2025 (Protokoll Nr. 81/2025) die von den Stimmberechtigten der Gemeinde am 28. Juni 2024 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung Deponie Hübelegg mit folgenden Auflagen und Empfehlungen genehmigt:
Der Zonenplan 1:1000 Hübelegg vom 28. Juni 2024 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Auflagen und folgender Empfehlung genehmigt:
a. Die Materialablagerungsstelle darf nicht komplett umzäunt werden, da dies einen empfindlichen Eingriff in den bestehenden Wildlebensraum darstellen würde. In Absprache mit der Wildhut ist das in Teilbereichen möglich.
b. Nach Beendigung der Materialablagerung ist mit geeigneten Massnahmen (z.B. klimafitte resp. standortgerechte Baumarten, Wildschutzzäune) für eine möglichst rasche Wiederbewaldung des Gebietes zu sorgen.
c. Die notwendigen technischen Wildschadenverhütungsmassnahmen für eine erfolgreiche Wiederaufforstung sind in gemeinsamer Absprache mit dem/der Regionalforsting. und der örtlichen Wildhut zu treffen.
d. Der Gemeinde Furna wird empfohlen, im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung die Anpassung von Art. 24 BauG im Sinne der Erwägungen zu prüfen.
Die Rodungsbewilligung Nr. 22/24 des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität vom 10. Oktober 2024 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.
Der vollständige Genehmigungsbeschluss (Protokoll Nr. 81/2025) und die genehmigten Planungsmittel können auf der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Furna, während der Öffnungszeiten oder auf der Gemeindehomepage (www.furna.ch) eingesehen werden.
Gegen die im Genehmigungsbeschluss verfügten Auflagen kann innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden.
Furna, 4. April 2025 Der Gemeindevorstand
Aus den Vorstandssitzungen
Der Gemeindevorstand hat folgende Entscheide gefällt:
Die Departementsleiterin Bau, Cindy Conzett, wurde neu als Gemeinde-Vizepräsidentin gewählt
Erhöhung der Deponiegebühren Hübelegg von CHF 10.00 auf CHF 20.00 / m3
3 neue Robidog-Boxen in den Gebieten Guori / Gügerrank, Heitagada und Hüschirank
Vergabe der Belagsarbeiten Oberbüelschweg an die Firma Foser AG Malans zu CHF 89‘724.10
Der Gemeindevorstand